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Als Geschäftsführerin/Geschäftsführer wird diejenige natürliche Person bezeichnet, die z.B. in einer UG oder GmbH – also in einem Personenzusammenschluss – die Geschäfte leitet. Sie/er wird von der Gesellschafterversammlung oder im Gesellschaftsvertrag als gesetzliche Vertreterin bzw. gesetzlicher Vertreter bestellt, muss aber selbst nicht gleichzeitig Gesellschafterin/Gesellschafter sein.
Einzelunternehmerinnen bzw. Einzelunternehmer sollten die Bezeichnung „Geschäftsführerin/Geschäftsführer“ meiden, da ihnen im schlimmsten Fall „Irreführung von Kunden und Geschäftspartnern“ bzw. Täuschung unterstellt werden kann. Um dies zu vermeiden, kann alternativ bspw. der Begriff „Inhaberin/Inhaber“ verwendet werden.