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Möchte eine Gründerin bzw. ein Gründer (Hauptschuldner) einen Kredit aufnehmen, hat jedoch nicht genügend finanzielle Sicherheiten, kann eine andere Person (Bürge) mit einer Bürgschaft aushelfen. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger (Kreditgeber), also z. B. der Hausbank, zur Rückzahlung des Darlehens. Man spricht in diesem Fall von einem „einseitig verpflichtenden Vertrag“. Die Vereinbarung über die Bürgschaft muss schriftlich festgehalten werden.
Auch Bund und Länder können Bürgschaften vergeben, etwa im Rahmen von Förderprogrammen für den Mittelstand oder zur Unterstützung des Exportgeschäfts (sog. Hermes-Bürgschaften).