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Bei der Ausfallbürgschaft handelt es sich um eine Sonderform der Bürgschaft. Fehlen einem Unternehmen finanzielle Sicherheiten, kann es eine Ausfallbürgschaft bei einer Bürgschaftsbank des jeweiligen Bundeslandes beantragen. Diese bürgt gegenüber Banken und Sparkassen dafür, dass sie im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Kreditnehmerin/des Kreditnehmers deren/dessen Pflicht übernimmt.
Der Bürge haftet lediglich, soweit der Gläubiger mit seiner Forderung ausfällt. Hierfür ist keine Erhebung der Einrede der Vorausklage durch den Ausfallbürgen vonnöten. Der Gläubiger muss belegen, dass die versuchte Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner erfolglos verlief.