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Für Freiberuflerinnen und Freiberufler, die miteinander kooperieren wollen, wie beispielsweise Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte oder Unternehmensberaterinnen/Unternehmensberater, kommt die spezielle Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft (kurz: PartG) in Frage. Mitglieder einer PartG üben kein Handelsgewerbe aus.
Damit eine PartG gegenüber Dritten wirksam wird, müssen die Mitglieder gemäß § 3 PartGG zunächst einen Partnerschaftsvertrag schließen und die Geschäftsbeziehung anschließend im Partnerschaftsregister eintragen lassen.