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Als freie Berufe gelten selbstständig ausgeübte Tätigkeiten aus folgenden Bereichen:
Eine freiberufliche Tätigkeit unterliegt weder der Gewerbeordnung noch der Gewerbesteuer, da sie nach deutschem Recht nicht als Gewerbe zählt. Die Freiberuflichkeit besteht auch dann fort, wenn eine Freiberuflerin bzw. ein Freiberufler mit Fachkräften arbeitet, außer sie/er beschränkt sich auf Organisation und Leitung, so dass die erzielten Arbeitsergebnisse nicht mehr als ihre/seine eigenen betrachtet werden können. In diesem Fall gilt die Tätigkeit nicht länger als freiberuflich, sondern als gewerblich.
Da Freiberuflerinnen/Freiberufler kein Gewerbe betreiben und somit nicht als Kaufleute gelten, sind sie von der Gewerbesteuerpflicht befreit. Der Umsatzsteuer hingegen unterliegen sie, auch wenn manche Leistungen (z. B. bei Ärzten) gemäß § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind.